Wenn eine Gemeinde das Vermögen einer AG gemäss Art. 751 OR übernehmen will, muss eine Garantie des Kantons vorliegen. Die Kantonsgarantie muss eine materielle Garantie in dem Sinne sein, dass der Kanton sich verpflichtet, für die Verpflichtungen der Gemeinde in bezug auf die bei der Vermögensübernahme im Vermö­ gen befindlichen Schulden aufzukommen, sofern das übernehmende Gemeinwesen selber dazu nicht mehr imstande sein sollte. Die Ga­ rantie muss nur für die Gläubiger der bei der Übernahme auf dem Vermögen der AG lastenden Verpflichtungen abgegeben werden.