Der Anmeldung an das Handelsregister ist dabei unter anderem eine Erklärung der zuständigen kantonalen Behörde über das Bestehen der bei der Vermögensübernahme durch eine Gemein­ de nach Art. 751 OR notwendigen Garantie des Kantons beizufügen (vgl. Winiker, Die Übernahme des Vermögens einer Aktiengesell­ schaft durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, Diss. Frei­ burg 1952, S. 45 f.). 3. Wenn eine Gemeinde das Vermögen einer AG gemäss Art. 751 OR übernehmen will, muss eine Garantie des Kantons vorliegen.