Im Einverständnis beider Seiten ist also die Übernahme des Vermögens einer AG durch die öffentliche Hand ohne Liquidation möglich, falls die Übernahme durch den Bund oder einen Kanton oder mit Garantie eines Kantons durch eine Gemeinde erfolgt. Die Kantonsgarantie hat den Zweck, den Gläubigem einer von einer Gemeinde übernomme­ nen AG die Befriedigung ihrer Ansprüche in ausreichender Weise zu gewährleisten. 43 A. Verwaltungsentscheide 1322