751 OR regelt die Übernahme einer AG durch eine Kör­ perschaft des öffentlichen Rechts. Wird das Vermögen einer Aktien­ gesellschaft vom Bund, von einem Kanton oder unter Garantie des Kantons von einem Bezirk oder von einer Gemeinde übernommen, so kann mit Zustimmung der Generalversammlung vereinbart wer­ den, dass die Liquidation unterbleiben soll (Art. 751 Abs. 1 OR). Im Einverständnis beider Seiten ist also die Übernahme des Vermögens einer AG durch die öffentliche Hand ohne Liquidation möglich, falls die Übernahme durch den Bund oder einen Kanton oder mit Garantie eines Kantons durch eine Gemeinde erfolgt.