A. Verwaltungsentscheide 1322 Fall stand eine Störung dieser Art zur Diskussion und wurde • wenn auch nicht im Ausmass einer Störung, die in ihren Auswirkungen ei­ ner Geisteskrankheit im Sinne des Gesetzes gleichkommt - letztlich auch bei der Rekurrentin festgestellt. Diesen Ausführungen zufolge und unter Berücksichtigung der genannten Kriterien lässt sich dem­ nach nicht beanstanden, wenn im vorliegenden Fall der Rekurrentin die Kosten für das entsprechende Gutachten übertragen wurden. RRB 7.4.1998 1322 Übernahme einer Aktiengesellschaft durch eine Gemeinde. Ga­ rantieerklärung des Kantons. Die Schwimmbad AG ist eine privatrechtliche Aktiengesellschaft mit Sitz in Teufen. Zweck der AG ist die Erstellung und der Betrieb eines Schwimmbades in Teufen. Die Gemeinde Teufen besitzt die Aktien­ mehrheit und beabsichtigt, das gesamte Vermögen der Schwimmbad AG zu übernehmen und die Firma der AG zu löschen. Der Gemein­ derat ersuchte in diesem Zusammenhang den Regierungsrat um eine Stellungnahme, ob der Kanton im Grundsatz bereit sei, eine Garan­ tieerklärung gemäss Art. 751 Abs. 1 OR abzugeben. 1. Art. 751 OR regelt die Übernahme einer AG durch eine Kör­ perschaft des öffentlichen Rechts. Wird das Vermögen einer Aktien­ gesellschaft vom Bund, von einem Kanton oder unter Garantie des Kantons von einem Bezirk oder von einer Gemeinde übernommen, so kann mit Zustimmung der Generalversammlung vereinbart wer­ den, dass die Liquidation unterbleiben soll (Art. 751 Abs. 1 OR). Im Einverständnis beider Seiten ist also die Übernahme des Vermögens einer AG durch die öffentliche Hand ohne Liquidation möglich, falls die Übernahme durch den Bund oder einen Kanton oder mit Garantie eines Kantons durch eine Gemeinde erfolgt. Die Kantonsgarantie hat den Zweck, den Gläubigem einer von einer Gemeinde übernomme­ nen AG die Befriedigung ihrer Ansprüche in ausreichender Weise zu gewährleisten. 43 A. Verwaltungsentscheide 1322 2. Das Zustandekommen der sog. Verstaatlichung einer AG nach Art. 751 OR ist vom Eintritt einer Reihe von Voraussetzungen abhängig. Die Grundlage des Vermögensüberganges ist ein Vertrag zwischen der AG und dem Gemeinwesen (Übemahmevertrag). Das Vermögen der AG ist genau zu bestimmen, damit Leistung und Ge­ genleistung richtig bestimmt werden können (Veräusserungsbilanz). Die Generalversammlung der AG hat Beschluss zu fassen über die Genehmigung des Übemahmevertrages, die Genehmigung der Ver­ äusserungsbilanz, die Auflösung der Gesellschaft und die Zustim­ mung zum Wegfall der Liquidation. Mit der Eintragung des Beschlus­ ses der Generalversammlung im Handelsregister erfolgt der Über­ gang des Gesellschaftsvermögens mit Aktiven und Passiven auf das Gemeinwesen. Der Anmeldung an das Handelsregister ist dabei unter anderem eine Erklärung der zuständigen kantonalen Behörde über das Bestehen der bei der Vermögensübernahme durch eine Gemein­ de nach Art. 751 OR notwendigen Garantie des Kantons beizufügen (vgl. Winiker, Die Übernahme des Vermögens einer Aktiengesell­ schaft durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, Diss. Frei­ burg 1952, S. 45 f.). 3. Wenn eine Gemeinde das Vermögen einer AG gemäss Art. 751 OR übernehmen will, muss eine Garantie des Kantons vorliegen. Die Kantonsgarantie muss eine materielle Garantie in dem Sinne sein, dass der Kanton sich verpflichtet, für die Verpflichtungen der Gemeinde in bezug auf die bei der Vermögensübernahme im Vermö­ gen befindlichen Schulden aufzukommen, sofern das übernehmende Gemeinwesen selber dazu nicht mehr imstande sein sollte. Die Ga­ rantie muss nur für die Gläubiger der bei der Übernahme auf dem Vermögen der AG lastenden Verpflichtungen abgegeben werden. Die Garantie muss so lange wirksam sein, als gegen die Gemeinde be­ züglich des übernommenen Vermögens Forderungen geltend ge­ macht werden können, d.h. bis zu deren Verjährung. Die Interessen der Gläubiger sind genügend gewahrt, wenn sie den Kanton subsidiär, d.h. nur in Anspruch nehmen können, sofern sie von der Gemeinde, welche die AG übernommen hat, rechtlich die Erfüllung der Verpflich­ tung nicht erreichen können (Winiker, a.a.O., S. 62 f.). In welcher rechtlichen Form die Kantonsgarantie abgegeben werden muss, ist aus dem Gesetz nicht ersichtlich. Es ist davon auszugehen, dass ei­ nerseits eine durch einseitige Verfügung der zuständigen Behörden begründete Garantie, sofern diese inhaltlich den aus Art. 751 OR sich ergebenden Erfordernissen entspricht, als genügende Voraussetzung 44 A. Verwaltungsentscheide 1322 für den erforderlichen Handelsregistereintrag anzuerkennen ist. Der Kanton könnte sich im übrigen auch einer Rechtsform des Privat­ rechts (Schuldbeitritt, Art. 143 OR; Garantievertrag, Art. 111 OR; oder Bürgschaft, Art. 492 ff. OR) bedienen (vgl. Winiker, a.a.O., S. 64 f.). 4. Ausgehend davon, dass die Kantonsgarantie alle von der Ge­ meinde übernommenen Schulden mit ihrem ganzen Betrag umfassen muss (vgl. Winiker, a.a.O., S. 70), lässt sich für den vorliegenden Fall folgendes festhalten: Unter Berücksichtigung der Bilanz der Schwimmbad AG für das Jahr 1995 und der erwiesenermassen star­ ken Finanzkraft der übernehmenden Gemeinde wird die Abgabe einer subsidiär geltenden Garantieerklärung grundsätzlich unterstützt. Mit Blick auf die Finanzkompetenzen des Regierungsrates für einmalige Ausgaben (vgl. Art. 88 Abs. 2 lit. b KV) bis rund Fr. 290'000.- ist - so­ fern sich in der Zwischenzeit kein nennenswerter Zuwachs an Schul­ den ergibt - die Zuständigkeit des Regierungsrates für die Abgabe der entsprechenden Garantieerklärung gegeben. RRB 14.10.1997 45