, Zürich 1993, S. 130). Das gilt auch für allfällige Dritte, die sich in gutem Glauben auf die Auskunft verlassen haben; sie können kei­ nen weitergehenden Vertrauensschutz beanspruchen als der unmit­ telbare Adressat der Auskunft selbst. b) Gemäss Art. 64 Abs. 6 StG hat der Grundbuchverwalter die Parteien bei jeder Handänderung oder jedem ihr gleichgestellten Rechtsgeschäft sowie bei neuen Grundpfanderrichtungen ausdrück­ lich auf das Bestehen und die Tragweite des gesetzlichen Pfand­ rechts für die Grundstückgewinnsteuer aufmerksam zu machen. Ent­ gegen der Auffassung der Rekurrenten genügt der Grundbuchverwal­ ter dieser Aufklärungspflicht, wenn er die Parteien in allgemeiner