zurückzuführen. Dieser hatte die Steuerverwaltung vor dem Verkauf der Liegenschaft um eine provisorische Berechnung der Grundstück­ gewinnsteuer ersucht und dabei Aniagekosten geltend gemacht, die in Wahrheit eine andere Liegenschaft betrafen. Die Steuerverwaltung konnte diesen Fehler nicht erkennen; ihr kann deshalb nicht vorge­ worfen werden, sie habe dem Veräusserer eine falsche Auskunft über die mutmassliche Höhe der Grundstückgewinnsteuer gegeben. Viel­ mehr kann eine Auskunft kann nur in bezug auf den Sachverhalt verbindlich sein, wie er der Behörde zur Kenntnis gebracht wird (Häfelin/Maller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 2. Auf!., Zürich 1993, S. 130).