Die Rekurrenten machen geltend, die Ausübung dieses Pfandrechts sei nach Treu und Glauben verwirkt, denn sie seien durch eine falsche provisorische Steuerberechnung der Steuerverwal­ tung davon abgehalten worden, vom Veräusserer eine höhere Sicher­ stellung der Grundstückgewinnsteuer zu verlangen. Auch habe sie der Grundbuchverwalter nicht darüber aufgeklärt, dass sie mit dem Pfand für .unzutreffende Feststellungen der Steuerverwaltung“ ein­ zustehen hätten. a) Lehre und Rechtsprechung anerkennen, dass die Geltend­ machung des gesetzlichen Steuerpfandrechts unter bestimmten Um­ ständen gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen kann.