Nach Art. 64 Abs. 3 des Gesetzes über die direkten Steuern (StG; bGS 621.11) besteht für die Grundstückgewinnsteuer ein gesetzliches Pfandrecht am veräusserten Grundstück ohne Eintragung auf die Dauer von zwei Jahren seit der Eintragung der Handänderung in das Grundbuch. Die Rekurrenten machen geltend, die Ausübung dieses Pfandrechts sei nach Treu und Glauben verwirkt, denn sie seien durch eine falsche provisorische Steuerberechnung der Steuerverwal­ tung davon abgehalten worden, vom Veräusserer eine höhere Sicher­ stellung der Grundstückgewinnsteuer zu verlangen.