Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen wird bei der Bemessung der Entzugsdauer sowohl beim Fahren in angetrunkenem Zustand als auch bei Geschwindigkeitsüberschreitungen die Sanktionsempfind­ lichkeit aus beruflichen Gründen massnahmemindernd berücksichtigt. Dazu wird auf die Richtlinien der Interkantonalen Kommission für Strassenverkehr (IKSt) verwiesen: „Die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, ist nur zu bejahen, wenn der Führeraus­ weisentzug dem Betroffenen die Ausübung seines Berufes verun­ 37 A. Verwaltungsentscheide 1319