Bei erfolgreicher Kursabsolvierung kann dem Betroffenen der Führerausweis 3 Monate früher ausgehändigt werden. Bei sehr langen Entzügen kann eine vorzeitige Wiederaus­ händigung des Ausweises nach Ablauf von zwei Dritteln der gesam­ ten Entzugsdauer in Erwägung gezogen werden. Die gesetzliche Min­ destentzugsdauer kann aber in keinem Fall unterschritten werden. III. Berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen