Diese Richtlinien haben Gültigkeit beim erstmaligen Fahren in ange­ trunkenem Zustand. In jedem konkreten Fall sind ferner das Verschul­ den, der Leumund als Fahrzeuglenker/-in, die berufliche Notwendig­ keit, ein Fahrzeug zu führen, sowie weitere massnahmeverschärfen­ de und/oder massnahmemildernde Um-stände zu berücksichtigen. Es wird vor dem Erlass der Entzugsverfügung die Möglichkeit angeboten, einen Verkehrskurs für alkoholauffällige Ersttäter/-innen zu ab­ solvieren. Dieser kann bei erfolgreichem Besuch bei der Bemessung der Entzugsdauer gebührend berücksichtigt werden. 36 A. Verwaltungsentscheide 1319