Die Entzugsdauer ist demnach auf einen Monat zu reduzie­ ren. Da es sich dabei um die gesetzliche Mindestentzugsdauer han­ delt, kann offenbleiben, ob beim Rekurrenten eine berufliche bedingte Sanktionsempfindlichkeit vorliegt. Sicherheitsdirektion 4.12.1997 1319 Führerausweisentzug. Richtlinien der Sicherheitsdirektion über Ad­ ministrativmassnahmen im Strassenverkehr.