A. Verwaltungsentscheide 1319 schwerer betraft wird, als wenn beide Vorfälle gleichzeitig beurteilt worden wären (vgl. BGE 120 lb 57 f.). e) Unter diesen Voraussetzungen ist eine Entzgsdauer von zwei Monaten ist als zu hoch zu betrachten, denn der Rekurrent würde da­ durch schärfer bestraft, als dies bei einer gemeinsamen Beurteilung der beiden Geschwindigkeitsexzesse der Fall gewesen wäre. Es lie­ gen somit keine Umstände vor, angesichts deren die in den Richtlini­ en der Sicherheitsdirektion vorgesehene Massnahme von einem Mo­ nat zu erhöhen wäre. f) Die Entzugsdauer ist demnach auf einen Monat zu reduzie­ ren. Da es sich dabei um die gesetzliche Mindestentzugsdauer han­ delt, kann offenbleiben, ob beim Rekurrenten eine berufliche bedingte Sanktionsempfindlichkeit vorliegt. Sicherheitsdirektion 4.12.1997 1319 Führerausweisentzug. Richtlinien der Sicherheitsdirektion über Ad­ ministrativmassnahmen im Strassenverkehr. I. Dauer des Führerausweisentzugs bei G eschwindigkeitsüber­ schreitungen Überschreitung innerorts ausserorts Autobahn bis 15 km/h nur OB nur OB nur OB 16-20 km/h Verwarnung nur OB nur OB 21 - 25 km/h Verwarnung Verwarnung nur OB 26 - 30 km/h 1 Monat Verwarnung Verwarnung 31 - 35 km/h 1 Monat 1 Monat 1 Monat 36 - 40 km/h 2 Monate 1 Monat 1 Monat 41 - 45 km/h 3 Monate 2 Monate 1 Monat 46 - 50 km/h 3 Monate 2 Monate 2 Monate 51 - 55 km/h 4 Monate 3 Monate 2 Monate 56 - 60 km/h 5 Monate 4 Monate 3 Monate 61 - 65 km/h 6 Monate 5 Monate 4 Monate 66 - 70 km/h 7 Monate 6 Monate 5 Monate OB = Ordnungsbusse 35 A. Verwaltungsentscheide 1319 Mit grosser Zurückhaltung kann unter besonders günstigen Umstän­ den (optimale Strassenverhältnisse, verkehrsarme Zeit, langer klag­ loser fahrerischer Leumund) von den obigen Richtlinien abgewichen werden, sofern die Überschreitung nur minim über der Grenze liegt. Wenn erschwerende Umstände vorliegen (Nässe, Nebel, Schnee, dichter Verkehr, Schulen, Spitäler, Altersheime, Fussgängerstreifen, enge Ortsdurchfahrten, Baustellen usw.) kann der Ausweis auch bei geringeren Überschreitungen entzogen bzw. die Entzugsdauer erhöht werden. II. Dauer des Führerausweisentzugs bei Fahren in angetrun kenem Zustand a. Erstmaliger Vorfall Blutalkoholkonzentration Entzugsdauer ab 0,8 Promille 2 Monate ab 1,0 Promille 3 Monate ab 1,3 Promille 4 Monate ab 1,7 Promille 5 Monate ab 2,2 Promille 6 Monate ab 2,8 Promille 7 Monate ab 3,5 Promille 8 Monate Diese Richtlinien haben Gültigkeit beim erstmaligen Fahren in ange­ trunkenem Zustand. In jedem konkreten Fall sind ferner das Verschul­ den, der Leumund als Fahrzeuglenker/-in, die berufliche Notwendig­ keit, ein Fahrzeug zu führen, sowie weitere massnahmeverschärfen­ de und/oder massnahmemildernde Um-stände zu berücksichtigen. Es wird vor dem Erlass der Entzugsverfügung die Möglichkeit angebo- ten, einen Verkehrskurs für alkoholauffällige Ersttäter/-innen zu ab­ solvieren. Dieser kann bei erfolgreichem Besuch bei der Bemessung der Entzugsdauer gebührend berücksichtigt werden. 36 A. Verwaltungsentscheide 1319 b. Erster Rückfall innert 10 Jahren Rückfall im Entzugsdauer 1 .Jahr 24 Monate 2. Jahr 18 Monate 3. Jahr 14 Monate 4 .Jahr 13 Monate 5 .Jahr 12 Monate 6 . Jahr Entzugsdauer gemäss Tab. a + 5 Monate 7 .Jahr Entzugsdauer gemäss Tab. a + 4 Monate 8. Jahr Entzugsdauer gemäss Tab. a + 3 Monate 9 .Jahr Entzugsdauer gemäss Tab. a + 2 Monate 10. Jahr Entzugsdauer gemäss Tab. a + 1 Monat Auch dies sind Mindestwerte, die nur dann Anwendung finden, wenn keine erschwerenden Umstände vorliegen, wie etwa Verletzung von zusätzlichen Verkehrsvorschriften mit Gefährdung Dritter, Fahren in angetrunkenem Zustand auf langer Strecke usw. Ebenso werden massnahmemildemde bzw. -mindernde Umstände geprüft. Die Schweizerische Beratungsstelle für Unfallverhütung bfu hat ei­ nen Kurs für wiederholt alkoholauffällige Fahrzeuglenker/-innen ent­ wickelt. Dieser soll eine Hilfe zur Vermeidung weiterer Fahrten in an­ getrunkenem Zustand bilden. Bei erfolgreicher Kursabsolvierung kann dem Betroffenen der Führerausweis 3 Monate früher ausgehändigt werden. Bei sehr langen Entzügen kann eine vorzeitige Wiederaus­ händigung des Ausweises nach Ablauf von zwei Dritteln der gesam­ ten Entzugsdauer in Erwägung gezogen werden. Die gesetzliche Min­ destentzugsdauer kann aber in keinem Fall unterschritten werden. III. Berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen wird bei der Bemessung der Entzugsdauer sowohl beim Fahren in angetrunkenem Zustand als auch bei Geschwindigkeitsüberschreitungen die Sanktionsempfind­ lichkeit aus beruflichen Gründen massnahmemindernd berücksichtigt. Dazu wird auf die Richtlinien der Interkantonalen Kommission für Strassenverkehr (IKSt) verwiesen: „Die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, ist nur zu bejahen, wenn der Führeraus­ weisentzug dem Betroffenen die Ausübung seines Berufes verun­ 37 A. Verwaltungsentscheide 1319 möglicht oder unverhältnismässige wirtschaftliche Gewinneinbussen oder Kosten verursachen würde (z.B. Berufschauffeur, Landwirt be­ züglich Kat. G; nicht aber Architekt, Arzt, Unternehmer, Versiche­ rungsagent etc.).“ Sicherheitsdirektion 18.12.1996