schwerer betraft wird, als wenn beide Vorfälle gleichzeitig beurteilt worden wären (vgl. BGE 120 lb 57 f.). e) Unter diesen Voraussetzungen ist eine Entzgsdauer von zwei Monaten ist als zu hoch zu betrachten, denn der Rekurrent würde da­ durch schärfer bestraft, als dies bei einer gemeinsamen Beurteilung der beiden Geschwindigkeitsexzesse der Fall gewesen wäre. Es lie­ gen somit keine Umstände vor, angesichts deren die in den Richtlini­ en der Sicherheitsdirektion vorgesehene Massnahme von einem Mo­ nat zu erhöhen wäre. f) Die Entzugsdauer ist demnach auf einen Monat zu reduzie­ ren.