2 StGB ist dabei folgendermassen zu verfah­ ren: Es ist davon auszugehen, dass der Rekurrent mit der Übertre­ tung vom 27. März 1996 eine Verwarnung verwirkt hat, an der wegen der Rechtskraft der entsprechenden Verfügung und der Zuständigkeit der sanktgaller Administrativbehörden nichts geändert werden darf. Für den zweiten Vorfall vom 10. Oktober 1996 ist sodann unabhängig vom ersten festzustellen, welche Entzugsdauer als angemessen zu betrachten ist. Der zweite Vorfall erweist sich dabei als die schwerere der beiden Übertretungen, da bei einer Geschwindigkeitsüberschrei­ tung von 44 km/h nach Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG ein obligatorischer Entzugsgrund vorliegt.