Im vorliegenden Fall kann jedoch keine Gesamtmassnahme mehr ausgesprochen werden, weil für den ersten Geschwindigkeitsexzess bereits eine rechtskräftige Verwarnung vorliegt. d) Wird den Administrativbehörden ein zusätzlicher Entzugs­ grund, der vor der Anordnung der ersten Massnahme begangen wur­ de, erst nachträglich bekannt, ist für die zweite Übertretung eine Zu­ satzmassnahme auszusprechen. Der Täter soll durch die Aufteilung der Strafverfolgung in mehrere Verfahren nicht benachteiligt und so­ weit möglich auch nicht besser gestellt werden. In analoger Anwen­ dung von Art. 68 Ziff. 2 StGB ist dabei folgendermassen zu verfah­ ren: