1 StGB eine Gesamtmassnahme auszusprechen (BGE 122 II 180 E. 5b, 120 lb 54 E. 2; Schaffhauser, Grundriss des schweizeri­ schen Strassenverkehrsrechts, Bd. III, Administrativmassnahmen, Bern 1995, N 2454 f.). Bei der Bestimmung der Gesamtentzugsdauer ist von der schwersten Verfehlung unter Berücksichtigung der Min­ destentzugsdauer gemäss Art. 17 Abs. 1 SVG auszugehen und für die anderen Übertretungen die Entzugsdauer angemessen zu erhö­ hen (BGE 108 lb 260; 122 II 180 E. 5b). Im vorliegenden Fall kann jedoch keine Gesamtmassnahme mehr ausgesprochen werden, weil für den ersten Geschwindigkeitsexzess bereits eine rechtskräftige Verwarnung vorliegt.