zu beurteilende Tat schon vor dem Erlass der Verwarnung begangen worden war. Die Verwarnung kann folglich nicht massnahmeverschär­ fend ins Gewicht fallen. Das wird auch von der Verwaltungspolizei in ihrer Rekursvernehmlassung eingeräumt. Ihrer Auffassung nach ist aber an der Entzugsdauer von zwei Monaten dennoch festzuhalten, weil für die beiden Geschwindigkeitsexzesse eine Gesamtmassnah­ me auszusprechen sei. c) Nach Rechtsprechung und Lehre ist bei mehreren Widerhand­ lungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, die einen Führerausweis­ entzug mit sich bringen können, in analoger Anwendung von Art. 68 Ziff. 1 StGB eine Gesamtmassnahme auszusprechen (BGE 122 II 180 E. 5b, 120 lb 54 E. 2;