Für eine auf der Autobahn begangene Geschwindigkeitsüber­ schreitung von 41 - 45 km/h sehen die internen Richtlinien der Sicher­ heitsdirektion mit Wirkung ab 1. Januar 1997 eine Entzugsdauer von einem Monat vor. Die Verwaltungspolizei hat in der Entzugsverfügung vom 23. Mai 1997 die Verwarnung vom 3. Dezember 1996, welche das damals noch zuständige Strassenverkehrsamt St. Gallen wegen einer am 27. März 1996 ebenfalls auf einer Autobahn begangenen Geschwindigkeitsübertretung von 28 km/h gegen den Rekurrenten ausgesprochen hat, massnahmeschärfend berücksichtigt und die Ent­ zugsdauer auf zwei Monate erhöht. Dies ist insoweit unkorrekt, als die