Zu berücksichtigen sind dabei vor allem die Schwere des Verschuldens, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 33 Abs. 2 Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr, VZV; SR 741.51). b) Für eine auf der Autobahn begangene Geschwindigkeitsüber­ schreitung von 41 - 45 km/h sehen die internen Richtlinien der Sicher­ heitsdirektion mit Wirkung ab 1. Januar 1997 eine Entzugsdauer von einem Monat vor.