Es ist unbestritten, dass der Rekurrent am 10. Oktober 1996 auf der Autobahn N3 in Mollis die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 44 km/h überschritten hat und somit ein obligatorischer Entzugsgrund im Sinne von Art. 16 Abs. 3 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) vorliegt. Angefochten ist die Dauer des Führerauswei­ sentzugs. a) Gemäss Art. 17 Abs. 1 SVG ist die Dauer des Entzugs nach den Umständen festzusetzen; sie beträgt jedoch mindestens einen Monat (lit. a). Zu berücksichtigen sind dabei vor allem die Schwere des Verschuldens, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (Art.