A. Verwaltungsentscheide 1318 2. Strassenverkehr 1318 Führerausweisentzug. Ist wegen einer nachträglich bekanntgewor­ denen Verkehrsregelverletzung eine Zusatzmassnahme auszuspre­ chen, so darf der Betroffene nicht schlechter gestellt werden, als wenn eine Gesamtmassnahme gegen ihn ausgesprochen worden wä­ re. Es ist unbestritten, dass der Rekurrent am 10. Oktober 1996 auf der Autobahn N3 in Mollis die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 44 km/h überschritten hat und somit ein obligatorischer Entzugsgrund im Sinne von Art. 16 Abs. 3 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) vorliegt. Angefochten ist die Dauer des Führerauswei­ sentzugs. a) Gemäss Art. 17 Abs. 1 SVG ist die Dauer des Entzugs nach den Umständen festzusetzen; sie beträgt jedoch mindestens einen Monat (lit. a). Zu berücksichtigen sind dabei vor allem die Schwere des Verschuldens, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 33 Abs. 2 Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr, VZV; SR 741.51). b) Für eine auf der Autobahn begangene Geschwindigkeitsüber­ schreitung von 41 - 45 km/h sehen die internen Richtlinien der Sicher­ heitsdirektion mit Wirkung ab 1. Januar 1997 eine Entzugsdauer von einem Monat vor. Die Verwaltungspolizei hat in der Entzugsverfügung vom 23. Mai 1997 die Verwarnung vom 3. Dezember 1996, welche das damals noch zuständige Strassenverkehrsamt St. Gallen wegen einer am 27. März 1996 ebenfalls auf einer Autobahn begangenen Geschwindigkeitsübertretung von 28 km/h gegen den Rekurrenten ausgesprochen hat, massnahmeschärfend berücksichtigt und die Ent­ zugsdauer auf zwei Monate erhöht. Dies ist insoweit unkorrekt, als die 33 A. Verwaltungsentscheide 1318 zu beurteilende Tat schon vor dem Erlass der Verwarnung begangen worden war. Die Verwarnung kann folglich nicht massnahmeverschär­ fend ins Gewicht fallen. Das wird auch von der Verwaltungspolizei in ihrer Rekursvernehmlassung eingeräumt. Ihrer Auffassung nach ist aber an der Entzugsdauer von zwei Monaten dennoch festzuhalten, weil für die beiden Geschwindigkeitsexzesse eine Gesamtmassnah­ me auszusprechen sei. c) Nach Rechtsprechung und Lehre ist bei mehreren Widerhand­ lungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, die einen Führerausweis­ entzug mit sich bringen können, in analoger Anwendung von Art. 68 Ziff. 1 StGB eine Gesamtmassnahme auszusprechen (BGE 122 II 180 E. 5b, 120 lb 54 E. 2; Schaffhauser, Grundriss des schweizeri­ schen Strassenverkehrsrechts, Bd. III, Administrativmassnahmen, Bern 1995, N 2454 f.). Bei der Bestimmung der Gesamtentzugsdauer ist von der schwersten Verfehlung unter Berücksichtigung der Min­ destentzugsdauer gemäss Art. 17 Abs. 1 SVG auszugehen und für die anderen Übertretungen die Entzugsdauer angemessen zu erhö­ hen (BGE 108 lb 260; 122 II 180 E. 5b). Im vorliegenden Fall kann jedoch keine Gesamtmassnahme mehr ausgesprochen werden, weil für den ersten Geschwindigkeitsexzess bereits eine rechtskräftige Verwarnung vorliegt. d) Wird den Administrativbehörden ein zusätzlicher Entzugs­ grund, der vor der Anordnung der ersten Massnahme begangen wur­ de, erst nachträglich bekannt, ist für die zweite Übertretung eine Zu­ satzmassnahme auszusprechen. Der Täter soll durch die Aufteilung der Strafverfolgung in mehrere Verfahren nicht benachteiligt und so­ weit möglich auch nicht besser gestellt werden. In analoger Anwen­ dung von Art. 68 Ziff. 2 StGB ist dabei folgendermassen zu verfah­ ren: Es ist davon auszugehen, dass der Rekurrent mit der Übertre­ tung vom 27. März 1996 eine Verwarnung verwirkt hat, an der wegen der Rechtskraft der entsprechenden Verfügung und der Zuständigkeit der sanktgaller Administrativbehörden nichts geändert werden darf. Für den zweiten Vorfall vom 10. Oktober 1996 ist sodann unabhängig vom ersten festzustellen, welche Entzugsdauer als angemessen zu betrachten ist. Der zweite Vorfall erweist sich dabei als die schwerere der beiden Übertretungen, da bei einer Geschwindigkeitsüberschrei­ tung von 44 km/h nach Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG ein obligatorischer Entzugsgrund vorliegt. Bei der Bemessung der Entzugsdauer ist schliesslich darauf zu achten, dass der Rekurrent im Ergebnis nicht 34 A. Verwaltungsentscheide 1319 schwerer betraft wird, als wenn beide Vorfälle gleichzeitig beurteilt worden wären (vgl. BGE 120 lb 57 f.). e) Unter diesen Voraussetzungen ist eine Entzgsdauer von zwei Monaten ist als zu hoch zu betrachten, denn der Rekurrent würde da­ durch schärfer bestraft, als dies bei einer gemeinsamen Beurteilung der beiden Geschwindigkeitsexzesse der Fall gewesen wäre. Es lie­ gen somit keine Umstände vor, angesichts deren die in den Richtlini­ en der Sicherheitsdirektion vorgesehene Massnahme von einem Mo­ nat zu erhöhen wäre. f) Die Entzugsdauer ist demnach auf einen Monat zu reduzie­ ren. Da es sich dabei um die gesetzliche Mindestentzugsdauer han­ delt, kann offenbleiben, ob beim Rekurrenten eine berufliche bedingte Sanktionsempfindlichkeit vorliegt. Sicherheitsdirektion 4.12.1997 1319 Führerausweisentzug. Richtlinien der Sicherheitsdirektion über Ad­ ministrativmassnahmen im Strassenverkehr. I. Dauer des Führerausweisentzugs bei G eschwindigkeitsüber­ schreitungen Überschreitung innerorts ausserorts Autobahn bis 15 km/h nur OB nur OB nur OB 16-20 km/h Verwarnung nur OB nur OB 21 - 25 km/h Verwarnung Verwarnung nur OB 26 - 30 km/h 1 Monat Verwarnung Verwarnung 31 - 35 km/h 1 Monat 1 Monat 1 Monat 36 - 40 km/h 2 Monate 1 Monat 1 Monat 41 - 45 km/h 3 Monate 2 Monate 1 Monat 46 - 50 km/h 3 Monate 2 Monate 2 Monate 51 - 55 km/h 4 Monate 3 Monate 2 Monate 56 - 60 km/h 5 Monate 4 Monate 3 Monate 61 - 65 km/h 6 Monate 5 Monate 4 Monate 66 - 70 km/h 7 Monate 6 Monate 5 Monate OB = Ordnungsbusse 35