Der strit­ tige Umbau kann daher bereits mangels Standortgebundenheit nicht bewilligt werden. Da für eine Bewilligung - wie erwähnt • beide Vor­ aussetzungen von Art. 24 Abs. 1 RPG kumulativ erfüllt sein müssen und der fragliche Umbau schon mangels Standortgebundenheit unzu­ lässig ist, braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob ihm auch über­ wiegende Interessen entgegenstehen (BGE 107 lb 237). Entscheid Baudirektion 25.8.1997 32