Die Absicht des Bauherrn, einen Teil des heute offenbar nur noch als Remise genutzten Gebäudes zu einer Wohnung umzubauen und dementsprechend zu nutzen, ist durchaus verständlich. Wie das Pla­ nungsamt indessen zu Recht festgestellt hat, ist ein gewöhnliches Wohngebäude nicht auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen an­ gewiesen (vgl. BGE 115 lb 295, mit Hinweisen; RRB vom 6. Oktober 1992 in Sachen B.). Vielmehr sollen solche Häuser in den entspre­ chenden Zonen innerhalb des Baugebietes erstellt werden. Der strit­ tige Umbau kann daher bereits mangels Standortgebundenheit nicht bewilligt werden.