gemeine Siedlungsnutzung innerhalb des Baugebietes so intensiv be­ einträchtigen, dass diese überhaupt nicht oder nur unter übermässig erschwerten Bedingungen ausgeübt werden kann (BGE 111 lb 217). An die Standortgebundenheit sind strenge Anforderungen zu stellen, um der Zersiedelung entgegenzuwirken (BGE 117 lb 281 und 383). Rein finanzielle oder persönliche Gründe oder blosse Komfortbedürf­ nisse genügen nicht (BGE 108 lb 135,102 lb 79). Die Absicht des Bauherrn, einen Teil des heute offenbar nur noch als Remise genutzten Gebäudes zu einer Wohnung umzubauen und dementsprechend zu nutzen, ist durchaus verständlich.