Die Standortgebundenheit hat zwei Seiten. Als positiv standortgebunden sind Bauvorhaben dann anzuerkennen, wenn sie aus naturbedingt­ technischen, betirebswirtschaftlichen oder aus Gründen der Boden­ beschaffenheit nur an einem mehr oder weniger bestimmten Ort ver­ wirklicht werden können (BGE 108 lb 133). Negativ standortgebunden sind demgegenüber Bauten und Anlagen, deren Auswirkungen die all­ 31 A. Verwaltungsentscheide 1317