108 lb 130 E. 1b; RRB Nr. 1240/1993, in: BEZ 1993 Nr. 23; AR GVP 1139, RRB vom 6. Oktober 1992) und überschreitet damit das Mass, welches als teilweise Ände­ rung bewilligt werden könnte. Eine Bewilligung nach Art. 24 Abs. 2 RPG muss daher ausscheiden. Geht eine Zweckänderung über Art. 24 Abs. 2 RPG hinaus, so können bauliche Massnahmen gemäss Art. 24 Abs. 1 RPG aus­ nahmsweise bewilligt werden, wenn der Zweck einer Baute oder An­ lage einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert (lit. a) und kei­ ne überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b). Die beiden Vor­ aussetzungen müssen kummulativ erfüllt sein (BGE 118 lb 17). Die Standortgebundenheit hat zwei Seiten.