Als .teilweise“ Änderung nimmt das Bundesgericht nur geringfügige Änderungen hin (BGE 112 lb 97). Diese Grenze wird solange nicht überschritten, als Umfang, Erschei­ nung und Bestimmung der Baute in den wesentlichen Zügen gewahrt bleiben und von ihr keine wesentlich neuen Auswirkungen auf Nut­ zungsordnung, Erschliessung oder Umwelt ausgehen. Die Änderung darf mit anderen Worten die .Identität“ des Bauwerks im Sinne seiner Wesensgleichheit nicht in Frage stellen (BGE 118 lb 499). Das Gebäude, welches teilweise für die Erstellung einer 4 !4-Zim- mer-Wohnung benutzt werden soll, diente früher der Haltung von Schweinen und dem Betrieb einer Käserei.