Weil im vorliegenden Fall weder erneuert noch ein zerstörtes Haus wiederaufgebaut werden soll, könnte eine Bewilligung nach Art. 24 Abs. 2 RPG nur dann erteilt werden, wenn der Einbau einer Wohnung in das bisher unbewohnte Gebäude noch als .teilweise Änderung“ gel­ ten kann. Als Änderung fallen sowohl bauliche Änderungen - innen wie aussen • als auch (reine) Zweckänderungen in Betracht (BGE 118 lb 499; 115 lb 482, 113 lb 305f.). Als .teilweise“ Änderung nimmt das Bundesgericht nur geringfügige Änderungen hin (BGE 112 lb 97).