24 Abs. 1 RPG). Der Rekurrent geht davon aus, dass der Einbau einer Wohnung in das bestehende Gebäude als teilweise Änderung nach Art. 24 Abs. 2 RPG bewilligt werden kann. Er verweist darauf, dass die baulichen Massnahmen sich im wesentlichen auf das Gebäudeinnere beschrän­ ken würden, so dass das Erscheinungsbild der Baute gesamthaft kei­ ne Änderung erfahre. Von aussen erkennbar würden der bestehenden Baute lediglich ein kleiner Balkon und ein Dachaufbau (Schlepp­ gaube) angefügt sowie einige zusätzliche Fenster eingebaut. Das Bauvolumen würde damit nur geringfügig verändert. Das fragliche Grundstück sei zudem bereits in jeder Hinsicht vollständig erschlos­ sen.