24 RPG angewiesen. Die in Art. 24 RPG geforderten Voraussetzungen für Neu-, Umund Anbauten sind je nach der Bedeutung des Vorhabens unter­ schiedlich streng: Blosse Erneuerungen, teilweise Änderungen und der Wiederaufbau zonenfremder Bauten sind im Rahmen von Art. 24 Abs. 2 RPG zulässig, wenn dies mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar ist (vgl. Art. 80 Abs. 2 und 3 EG zum RPG und Art. 27 - 34 BauV). Der Neubau und neubauähnliche Umbauten dürfen dagegen nur bewilligt werden, wenn der Zweck der Anlage ei­ nen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert und keine überwie­ genden Interessen entgegenstehen (Art. 24 Abs. 1 RPG).