Wohnraum für eine landwirtschaftliche Nutzung kann nur dann bewilligt werden, wenn für ein ordnungsgemässes, zonen­ konformes Bewirtschaften des Bodens ein längeres Verweilen am be­ treffenden Ort erforderlich ist und dieser von der nächst gelegenen Wohnzone weit entfernt liegt (vgl. BGE 121 II 310,116 lb 230,113 lb 142). Die Erfüllung dieser Bedingungen ist hier offensichtlich nicht ge­ geben, beabsichtigt doch der Rekurrent den Einbau einer Wohnung für eine blosse Wohnnutzung, die in keinem Zusammenhang mit ei­ nem Landwirtschaftsbetrieb steht. Das geplante Vorhaben ist auf eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG angewiesen.