Landwirtschaftszone zonenkonform sind, wenn sie hinsichtlich Ausge­ staltung und Standort in einem unmittelbaren funktionellen Zusam­ menhang zum Landwirtschafts- oder Gartenbaubetrieb stehen und im Hinblick auf die bodenabhängige Nutzung des Landes als unentbehr­ lich erscheinen. Wohnraum für eine landwirtschaftliche Nutzung kann nur dann bewilligt werden, wenn für ein ordnungsgemässes, zonen­ konformes Bewirtschaften des Bodens ein längeres Verweilen am be­ treffenden Ort erforderlich ist und dieser von der nächst gelegenen Wohnzone weit entfernt liegt (vgl. BGE 121 II 310,116 lb 230,113 lb 142).