Das geplante Bauvorhaben Hesse sich ohne weiteres in einer Bauzone verwirklichen. Die allgemeine Sied­ lungsnutzung würde durch den Bau des Reitplatzes nicht so intensiv beeinträchtigt, dass diese nicht oder nur unter erschwerten Bedingun­ gen ausgeübt werden könnte (keine negative Standortgebundenheit; BGE 118 lb 19). Das Bundesgericht hat denn auch die Standortge­ bundenheit von Bauten und Anlagen für die hobbymässige Pferde­ haltung durch Nichtlandwirte verschiedentlich verneint (BGE 111 lb 216; ZBI 95/1994 S. 84; vgl. auch RRB Bern 1964/1985: Standortge­ bundenheit abgelehnt für Dressurreitplätze, Springparcours, Trai­ ningsfelder). Eine Ausnahmebewilligung nach Art.