weder auf die subjektiven Vorstellungen und Wünsche des Einzelnen noch auf die persönliche Zweckmässigkeit oder Bequemlichkeit an­ kommen (BGE 1161b 230). Im vorliegenden Fall ist der Reitplatz weder aus technischen oder betriebswirtschaftlichen noch aus Gründen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen (keine posi­ tive Standortgebundenheit). Das geplante Bauvorhaben Hesse sich ohne weiteres in einer Bauzone verwirklichen. Die allgemeine Sied­ lungsnutzung würde durch den Bau des Reitplatzes nicht so intensiv beeinträchtigt, dass diese nicht oder nur unter erschwerten Bedingun­ gen ausgeübt werden könnte (keine negative Standortgebundenheit;