Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss ein Bauvorhaben entweder positiv oder ne­ gativ standortgebunden sein. Als positiv standortgebunden sind Bau­ vorhaben dann anzuerkennen, wenn sie aus naturbedingt-techni­ schen, betriebswirtschaftlichen oder aus Gründen der Bodenbeschaf­ fenheit nur an einem mehr oder weniger bestimmten Ort verwirklicht werden können (BGE 116 lb 230). Negativ standortgebunden sind demgegenüber Bauten und Anlagen, die wegen ihrer Auswirkungen in Bauzonen ausgeschlossen sind (BGE 118 lb 19). Dabei beurteilen sich die Voraussetzungen nach objektiven Massstäben und es kann 28 A. Verwaltungsentscheide 1317