27 BauV) für den Reitplatz ist dann zu bejahen, wenn der Zweck dieser Anlage einen Standort aus­ serhalb der Bauzone erfordert (Art. 24 Abs. 1 lit. a RPG) und wenn dem Bauvorhaben keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 24 Abs. 1 lit. b RPG). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 108 lb 363). Um der Zersiedlung der Landschaft entgegenzuwirken, sind an die Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24 Abs. 1 RPG strenge An­ forderungen zu stellen (BGE 116 lb 230). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss ein Bauvorhaben entweder positiv oder ne­ gativ standortgebunden sein.