Offensichtlich ist, dass auf den Reitplatz Art. 24 Abs. 2 RPG nicht an­ wendbar ist, da es sich beim Bauvorhaben weder um eine Erneue­ rung, einen Wiederaufbau noch um eine teilweise Änderung handelt (vgl. auch Art. 80 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung des Bun­ desgesetzes über die Raumplanung [EG zum RPG; bGS 721.1] und Art. 28 bis 34 der Verordnung über Baubewilligungspflicht und •verfahren sowie über das Bauen ausserhalb der Bauzone [BauV; bGS 721.11]). Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 Abs. 1 RPG (vgl. auch Art. 80 Abs. 1 EG zum RPG und Art. 27 BauV) für den Reitplatz ist dann zu bejahen, wenn der Zweck dieser Anlage einen Standort aus­ serhalb der Bauzone erfordert (Art.