A. Verwaltungsentscheide 1316 nung. Gleichzeitig steht bei diesem Ergebnis fest, dass das Bauvor­ haben auch den Rahmen von Art. 24 Abs. 2 RPG einhält. Entscheid Baudirektion 11.2.1997 1316 Bauen ausserhalb Bauzone. Reitplätze sind nicht auf einen Stand­ ort ausserhalb der Bauzone angewiesen. Offensichtlich ist, dass auf den Reitplatz Art. 24 Abs. 2 RPG nicht an­ wendbar ist, da es sich beim Bauvorhaben weder um eine Erneue­ rung, einen Wiederaufbau noch um eine teilweise Änderung handelt (vgl. auch Art. 80 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung des Bun­ desgesetzes über die Raumplanung [EG zum RPG; bGS 721.1] und Art. 28 bis 34 der Verordnung über Baubewilligungspflicht und •verfahren sowie über das Bauen ausserhalb der Bauzone [BauV; bGS 721.11]). Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 Abs. 1 RPG (vgl. auch Art. 80 Abs. 1 EG zum RPG und Art. 27 BauV) für den Reitplatz ist dann zu bejahen, wenn der Zweck dieser Anlage einen Standort aus­ serhalb der Bauzone erfordert (Art. 24 Abs. 1 lit. a RPG) und wenn dem Bauvorhaben keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 24 Abs. 1 lit. b RPG). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 108 lb 363). Um der Zersiedlung der Landschaft entgegenzuwirken, sind an die Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24 Abs. 1 RPG strenge An­ forderungen zu stellen (BGE 116 lb 230). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss ein Bauvorhaben entweder positiv oder ne­ gativ standortgebunden sein. Als positiv standortgebunden sind Bau­ vorhaben dann anzuerkennen, wenn sie aus naturbedingt-techni­ schen, betriebswirtschaftlichen oder aus Gründen der Bodenbeschaf­ fenheit nur an einem mehr oder weniger bestimmten Ort verwirklicht werden können (BGE 116 lb 230). Negativ standortgebunden sind demgegenüber Bauten und Anlagen, die wegen ihrer Auswirkungen in Bauzonen ausgeschlossen sind (BGE 118 lb 19). Dabei beurteilen sich die Voraussetzungen nach objektiven Massstäben und es kann 28 A. Verwaltungsentscheide 1317 weder auf die subjektiven Vorstellungen und Wünsche des Einzelnen noch auf die persönliche Zweckmässigkeit oder Bequemlichkeit an­ kommen (BGE 1161b 230). Im vorliegenden Fall ist der Reitplatz weder aus technischen oder betriebswirtschaftlichen noch aus Gründen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen (keine posi­ tive Standortgebundenheit). Das geplante Bauvorhaben Hesse sich ohne weiteres in einer Bauzone verwirklichen. Die allgemeine Sied­ lungsnutzung würde durch den Bau des Reitplatzes nicht so intensiv beeinträchtigt, dass diese nicht oder nur unter erschwerten Bedingun­ gen ausgeübt werden könnte (keine negative Standortgebundenheit; BGE 118 lb 19). Das Bundesgericht hat denn auch die Standortge­ bundenheit von Bauten und Anlagen für die hobbymässige Pferde­ haltung durch Nichtlandwirte verschiedentlich verneint (BGE 111 lb 216; ZBI 95/1994 S. 84; vgl. auch RRB Bern 1964/1985: Standortge­ bundenheit abgelehnt für Dressurreitplätze, Springparcours, Trai­ ningsfelder). Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 Abs. 1 RPG kann demnach bereits mangels positiver und negativer Standortge­ bundenheit nicht erteilt werden. Entscheid Baudirektion 31.12.1996 1317 Bauen ausserhalb Bauzone. Einbau einer Wohnung in einen Schweinestall ist unzulässig. Der Rekurrent beabsichtigt den Einbau einer Wohnung in ein beste­ hendes Gebäude. Die Parzelle liegt nach dem rechtsgültigen Land­ wirtschaftszonenplan in der Landwirtschaftszone. Art. 16 des Bundes­ gesetzes über die Raumplanung (RPG, SR 700) umschreibt Zweck und Inhalt der Landwirtschaftszonen: Diese umfassen Land, welches sich für die landwirtschaftliche Nutzung oder den Gartenbau eignet oder im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden soll (Art. 16 Abs. 1 lit. a und b RPG). Bauten und Anlagen müssen nach Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG dem Zweck der Landwirtschaftszone entsprechen. Dies bedeutet namentlich für Wohngebäude, dass sie nur dann in der 29