Am Augenschein konnte festgestellt werden, dass die geplanten Än­ derungen der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Ei­ genschaften nicht widersprechen. Nachdem namentlich auch die Ge­ staltungsanforderungen erfüllt werden können, steht es insgesamt auch nicht im Widerspruch mit den wichtigen Anliegen der Raumpla­ 27 A. Verwaltungsentscheide 1316 nung. Gleichzeitig steht bei diesem Ergebnis fest, dass das Bauvor­ haben auch den Rahmen von Art. 24 Abs. 2 RPG einhält. Entscheid Baudirektion 11.2.1997 1316