Neubauten, welche in keinem Zusammenhang mit dem Schutzzweck stehen, sind unzulässig. Mit Unterhalt und zeitgemässer Erneuerung sind jene Massnahmen gemeint, die es ermöglichen, die Baute in ih­ rer derzeitigen äusseren und inneren Gestaltung, Form und Zweckbe­ stimmung zu garantieren, ohne wesentliche Eingriffe in die Substanz der Baute zu unternehmen oder die Zweckbestimmung bisheriger Räume wesentlich zu ändern. Damit sind nach allgemeiner Anschau­ ung bauliche Vorkehren gemeint, welche Bauten instand halten, in­ stand setzen oder an die Erfordernisse der Zeit angleichen, ohne dass deren Umfang, Erscheinung und Zweckbestimmung verändert wer­ den;