standortgebunden sind und den Schutzzonen nicht widersprechen (Art. 5 Abs. 2 lit. d Moorschutzverordnung). Im vorliegenden Fall war zu prüfen, ob die geplanten baulichen Veränderungen sich an den zulässigen Rahmen des Unterhalts und der Erneuerung halten, wie sie in einer Moorlandschaft zulässig sind. Neubauten, welche in keinem Zusammenhang mit dem Schutzzweck stehen, sind unzulässig.