Danach ist der Unterhalt und die Erneuerung rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen zuläs­ sig, soweit sie der Erhaltung der für die Mooriandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen. Demgegenüber dürfen Bauten oder Anlagen, die weder mit Art. 5 Abs. 2 lit. c Moorschutzverordnung in Zusammenhang stehen, noch der Biotoppflege oder der Aufrechter­ haltung der typischen Besiedelung dienen, nur ausgebaut oder neu errichtet werden, wenn sie nationale Bedeutung haben, unmittelbar 26 A. Verwaltungsentscheide 1315