weit bauliche Massnahmen diesen Rahmen nicht sprengen, wider­ sprechen sie dem Moorschutz nicht und damit auch nicht wichtigen Zielen der Raumplanung im Sinne von Art. 24 Abs. 2 RPG. Diese Feststellung ergibt sich ebenfalls aus Art. 23d Abs. 2 lit. b des Bun­ desgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) und Art. 5 Abs. 2 lit. c der Verordnung über den Schutz der Moorland­ schaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung (Moorlandschaftsverordnung; SR 451.35). Danach ist der Unterhalt und die Erneuerung rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen zuläs­ sig, soweit sie der Erhaltung der für die Mooriandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen.