24sexies , Rz. 45). Ausnahmen sind nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Verfassungsbestimmung nur zulässig für .Einrichtungen, die der Aufrechterhaltung des Schutz­ zwecks und der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung dienen“. Der Verfassungstext bezieht sich indessen klarerweise auf das Neuerrich­ ten von Bauten und Anlagen sowie Bodenveränderungen irgendwel­ cher Art, die weder der Aufrechterhaltung des Schutzzwecks noch der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung dienen. Das Recht auf Er­ neuerung und Unterhalt einer bestehenden, rechtmässig erstellten Baute, wie es sich auch direkt aus der Eigentumsgarantie ergibt, wird durch den genannten Verfassungsartikel nicht ausgeschlossen. So­