Die Parzelle X. liegt nach dem Bundesinventar der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung (Moorland­ schaftsinventar) innerhalb der Moorlandschaft Schwägalp (Nr. 62); sie fällt deshalb unter den Anwendungsbereich von Art. 24se*'e8 Abs. 5 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht in einem Schutzgebiet gemäss Art. 24seiues Abs. 5 ein Veränderungsverbot (BGE 117 lb 243; Thomas Fleiner- Cerster, in Kommentar BV, Art. 24sexies , Rz.