Die Rekurrentin beabsichtigte, auf ihrer Liegenschaft unter anderem einen Wintergarten zu erstellen, und sie reichte ein entsprechendes Baugesuch ein. Die Parzelle befindet sich nach dem rechtsgültigen Zonenplan der Gemeinde W. ausserhalb der Bauzone. Zudem liegt die Parzelle nach dem rechtsgültigen kantonalen Schutzzonenplan vom 16. April 1991 in der Landschaftsschutzzone. Nach Art. 82 des Gesetzes über die Einführung des Bundesgesetzes über die Raum­ planung (EG zum RPG; bGS 721.1) bedürfen Bauvorhaben ausser­ halb der Bauzonen einer Bewilligung des Kantons (früher Baudirekti­ on, heute Planungsamt). Dies ist eine Folge von Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG;