Nach den kantonalen Ausführungsbestimmungen zum Raumpla­ nungsgesetz können im Rahmen von Art. 80 Abs. 2 EG zum RPG als übliche Bestandteile der Wohnnutzung in oder nahe bei zonenfrem­ den Wohnbauten kleinere An- oder Nebenbauten bewilligt werden (Art. 34 BauV). Dabei kann als üblicher Bestandteil der Wohnnutzung nur gelten, was auch innerhalb der Bauzone regelmässig zum Zube­ hör der Wohnnutzung gehört (AR GVP, Sammelband 1988, Nr. 1138). Dazu zählen insbesondere Garagenplätze (lit. a), Geräte- und Einstellräume oder -schuppen (lit. b) sowie Kleintierställe (lit.