A. Verwaltungsentscheide 1313 1313 Bauen ausserhalb Bauzone. Schwimmbassins gelten nicht als übli­ che Bestandteile zonenfremder Wohnnutzung (Art. 34 der Verord­ nung über Baubewilligungspflicht und -verfahren sowie über das Bau­ en ausserhalb der Bauzonen (Bauverordnung; BauV, bGS 721.11), Bestätigung der Rechtsprechung. Nach den kantonalen Ausführungsbestimmungen zum Raumpla­ nungsgesetz können im Rahmen von Art. 80 Abs. 2 EG zum RPG als übliche Bestandteile der Wohnnutzung in oder nahe bei zonenfrem­ den Wohnbauten kleinere An- oder Nebenbauten bewilligt werden (Art. 34 BauV). Dabei kann als üblicher Bestandteil der Wohnnutzung nur gelten, was auch innerhalb der Bauzone regelmässig zum Zube­ hör der Wohnnutzung gehört (AR GVP, Sammelband 1988, Nr. 1138). Dazu zählen insbesondere Garagenplätze (lit. a), Geräte- und Einstellräume oder -schuppen (lit. b) sowie Kleintierställe (lit. c). Ob ein Vorhaben als üblicher Bestandteil der Wohnnutzung bezeichnet werden kann, muss nach objektiven Massstäben, aus der Sicht eines durchschnittlichen beliebigen Eigentümers beurteilt werden; es kann also weder auf subjektive Vorstellungen und Wünsche des Einzelnen noch auf die persönliche Zweckmässigkeit und Bequemlichkeit an­ kommen (vgl. BGE 108 lb 135). Privatbassins als Nebenbauten zu standortwidrigen Wohnbauten gelten nach wie vor nicht zum heute allgemein üblichen Wohnstandard (AR GVP, Sammelband 1988, Nr. 1138; AGVE 1994, S. 605, RRB vom 8. Mai 1984 i.S. H.G.). Gewiss mag es komfortabler sein, direkt beim eigenen Haus über ein Bassin zu verfügen. Ein zeitgemässes Wohnen ausserhalb der Bauzonen ist jedoch auch ohne Errichtung eines Privatbassins ohne weiteres mög­ lich. Entscheid Baudirektion 10.2.1997 24